§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mildenau e.V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Er hat seinen Sitz in Mildenau.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck
- Der Verein „Förderverein der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mildenau e.V.“ verfolgt gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Der Verein setzt sich ein für die Förderung:
- des Dienstes an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus;
- seelsorgerlicher und diakonischer Hilfe für Menschen in Krisen;
- des Gemeindeaufbaus und der Erneuerung der Kirche aus der Kraft des Heiligen Geistes;
- der Einheit im Leib Jesu Christi.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem Mittel und Spenden beschafft sowie Rücklagen gebildet werden für die künftige Eigenfinanzierung der nachfolgenden Punkte:
- Durchführung und Unterstützung von Gottesdiensten, Schulungen, Besuchen, Seminaren und anderen Gemeindeveranstaltungen.
- Unterstützung von anderen steuerbegünstigten christlichen Gemeinden und Werken.
- Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustanden auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Finanzielle Vergütung von Mitarbeitern, die den Zweck des Vereins unterstützen.
- Den Bau oder die Erhaltung von Gebäuden der Kirchgemeinde.
§3 Verwendung des Vermögens und der Einnahmen
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der steuerlichen Vorschriften. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft und Beiträge
- Über die Vereinsmitgliedschaft, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins mittragen
wollen.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ableben des Mitgliedes oder durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Grundlagen der Satzung verstößt. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Berufung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Berufung. Bis dahin ruhen die
Rechte des Mitgliedes.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer 4wöchigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig. Einer Begründung bedarf es hierzu nicht. Mit dem Ausscheiden aus dem Förderverein
erlöschen alle Ansprüche ihm gegenüber.
- Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks oder der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes
- Entlastungserteilung des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen,
wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§7 Vorstand
- Zum Vorstand gehören:
- Der 1. Vorsitzende
- Der 2. Vorsitzende
- Der Schatzmeister
- Der Schriftführer
- Der Beisitzer
Die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB erfolgt in rechtsverbindlicher Form durch einen der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit es nicht anders geregelt ist. Ihre Aufwendungen werden erstattet.
§8 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Wenn der Verein (Förderverein der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mildenau e.V.) aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erhält das Vermögen die
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mildenau. Das Vermögen darf nur zu kirchlichen Zwecken verwendet werden.
Die Satzung wurde errichtet am 22.06. 2017 in Mildenau.